ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Taxiruf Aachener Autodroschken Vereinigung w.V.

Bendelstraße 28-32, 52062 Aachen

(nachfolgend TAAV genannt)

 

§ 1 Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Aachener Autodroschken Vereinigung und dem Kunden der von dem TAAV angebotenen Beförderungsleistungen in der Personen- und Sachbeförderung gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht, ist in den Geschäftsräumen der TAAV deutlich sichtbar ausgehängt und in den Fahrzeugen von TAAV zur Einsichtnahme erhältlich. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn TAAV sie schriftlich akzeptiert hat. Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet sich der Fahrgast/die Fahrgäste im Besitz von gültigen Ausweispapieren zu sein.

 

§ 2 Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag

1. Der Taxiruf Aachener Autodroschken Vereinigung nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, per Fax, per E-Mail, schriftlich oder online zu den aktuellen Konditionen an, die sie zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht hat. Zu einem Vertragsabschluss kommt es nur, wenn der TAAV entweder diesen Auftrag schriftlich im Voraus bestätigt hat oder die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich der TAAV den Rücktritt vor.

2. Für Terminfahrten kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen dem TAAV Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden, so dass zwischen den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Anderenfalls haftet der Kunde für entstehende Schäden. Abholungen ab Flughäfen beziehen sich, sofern keine andere Abholzeit vereinbart wurde, auf die planmäßige Ankunftszeit des Fluges plus 30 Minuten. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, dem TAAV die genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung der planmäßigen Ankunft, es sei denn der Kunde teilt dem TAAV die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war für den TAAV zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren.

 

§ 3 Preise

1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie zuzüglich Spesen und möglicher Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren, Maut, Tunnelgebühren etc.). Maßgeblich sind die jeweils durch den TAAV im Internet veröffentlichten und in den Geschäftsräumen einsehbaren aktuellen Preisangaben. Alte Preislisten haben mit der Veröffentlichung einer neuen ihre Gültigkeit verloren.

2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrttermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der TAAV berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 25 % übersteigt.

 

§ 4 Beförderung von Personen und Sachen

1. Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befindliche minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.

2. Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist dem TAAV freigestellt. Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrtantritt hinzuweisen.

3. Bei Entfernungsabhängiger Fahrpreisberechnung wird die von der kürzesten Strecke abweichende Route auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt, bei Kilometer unabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten ist dem TAAV die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.

4. Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn der TAAV bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.

5. Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse ist während der Fahrt untersagt.

6. Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird das Fahrpersonal dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen. Kuriergut wird in geeigneter Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies direkt bei Anlieferung schriftlich dem Fahrpersonal unter Angabe von Art und Umfang des Schadens mitzuteilen.

 

§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug und erweitertes Pfandrecht

1. Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig. Akzeptierte Zahlungsweise ist Bargeld. Kredit.- oder EC Kartenzahlung ist nur bei vorheriger telefonischer Anmeldung oder Absprache mit dem Fahrpersonal vor Fahrtantritt möglich. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Rechnungen für Dienstleistungen sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der TAAV über den Betrag unbeschränkt verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.

4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der TAAV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls dem TAAV nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist der TAAV berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB).

5. Pfandrecht und Schadenshaftung an überlassenen oder aufgrund von Beförderungen in Besitz des Fahrpersonals gelangten Gegenständen besteht ausschließlich zwischen dem befördernden Unternehmen und dem Kunden.

 

§ 6 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung

1. Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.

2. Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, so nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung gegengezeichnet wurde (vgl. § 4 Ziffer 6).

3. Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.

4. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss oder Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss gestattet wurde.

5. Das von dem TAAV beauftragte Unternehmen haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen, nur, wenn (1) die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- der Ankunftszeit zwischen dem TAAV und dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde und (2) die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen. Das von dem TAAV beauftragte Unternehmen haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen etwa durch Stau etc. unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Kunden entbindet diesen nicht von seiner Leistungspflicht.

6. Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen sind schließlich ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.

7. Die Haftung für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wird.

8. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, an Fahrzeugen oder dritten Personen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird neben der Beseitigung auch entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend gemacht, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.

 

§ 7 Datenschutz

Der TAAV erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu (§ 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).

 

§ 8 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist Aachen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Aachen.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

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